Makellose Zähne und ein attraktives Lächeln sind hierzulande ein absolutes Schönheitsideal. Von jedem Teenie-Zeitschriften-Cover strahlen perfekt gestylte Stars und Sternchen mit ihrem noch perfekteren Lächeln und in den sozialen Medien kursieren Unmengen von Fotos mit gleichermaßen bildstarkem Inhalt.
Doch die Realität sieht meist anders aus, denn kaum ein Teenager ist von Natur aus mit geraden und gleichmäßig gewachsenen Zähnen gesegnet. Diese Zahnfehlstellungen können neben ihrer optischen Unzulänglichkeit aber noch zu schwerwiegenderen Problemen führen. Wenn sich nämlich zu der ästhetischen Komponente noch erhebliche funktionelle Einschränkungen wie Kau-, Beiß-, Atem- und Artikulationsprobleme gesellen. Hier hilft Eltern ganz klar ein aufklärendes Gespräch und eine entsprechende fachmännische Beurteilung durch einen Kieferorthopäden.

Wann ist eine kieferorthopädische Behandlung erforderlich?

Die mangelnde Zahnästhetik führt Kinder und Jugendliche nicht primär in die kieferorthopädische Sprechstunde. Eine ungünstige Bisssituation, Nichtanlagen oder Kiefergelenksprobleme hingegen schon. Sie sind in der Regel die Gründe für ein erstes Facharztgespräch. Durchschnittlich sind die Patienten zu diesem Zeitpunkt etwa 10 – 13 Jahre alt und stecken mitten in der Phase des späten Wechselgebisses.

Nach der Anfangsuntersuchung und der Befunderhebung durch den Kieferorthopäden erfolgt die Erstellung eines Heil- und Kostenplans. Dieser wird der zuständigen Krankenkasse übermittelt und dort einer genauen Prüfung unterzogen. Der Kieferorthopäde muss darin unter anderem auch eine genaue Erklärung über die Art und Ausprägung der Fehlstellung abgeben, um den entsprechenden Schweregrad der Dysgnathie nach dem Kieferorthopädischen Indikationssystem (KIG) festlegen zu können. Diese Einordnung ist wichtig, denn hier entscheidet sich, ob die Kosten für die Behandlung von der Krankenkasse übernommen werden oder nicht. Häufig bewegt sich diese Klassifizierung im Millimeterbereich.

Das Kieferorthopädische Indikationssystem unterteilt sich in 5 Schweregrade, von denen die Grade 1 und 2 nicht in den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen fallen und zu 100 % vom Patienten selbst getragen werden müssen. Die Grade 3 – 5 sind Bestandteil des Leistungskataloges und werden zu 100 % von der Krankenkasse übernommen. (20 % sind hierbei als Eigenanteil vorauszuzahlen. Nach Beendigung der Therapie wird der Eigenanteil in vollem Umfang zurückerstattet.)

Die fünf Indikationsgruppen

Schweregrad 1: Zahnfehlstellungen sind nur sehr gering ausgeprägt und stellen eher ein ästhetisches Problem dar. Eine Korrektur ist hier aus rein kosmetischer Sicht erforderlich. Die Kosten werden von der Krankenkasse nicht übernommen.
Schweregrad 2: Zahnfehlstellungen sind gering ausgeprägt, machen jedoch eine medizinisch begründete Korrektur erforderlich. Dieser Schweregrad stellt einen Schwellenwert im Leistungskatalog der Krankenkassen dar. Hier entscheiden oft nur wenige Zehntel Millimeter. Grundsätzlich werden die Kosten in dieser Gruppe nicht von der Krankenkasse übernommen.
Schweregrad 3: Zahnfehlstellungen sind ausgeprägte und machen eine medizinisch begründete Korrektur erforderlich. Bis zum 18. Lebensjahr werden die Behandlungskosten erstattet.
Schweregrad 4: Zahnfehlstellungen sind stark ausgeprägt und machen eine medizinisch begründete Korrektur dringend erforderlich. Bis zum 18. Lebensjahr werden die Behandlungskosten erstattet.
Schweregrad 5: Zahnfehlstellungen sind äußerst stark ausgeprägt und eine medizinisch begründete Korrektur unbedingt notwendig. Bis zum 18. Lebensjahr werden die Behandlungskosten erstattet.

Für die Bewertung der Indikationsgruppen werden Befunde aus verschiedenen Ursachengruppen herangezogen. Dazu gehören: Bisslage (mesial oder distal), Hypodontie (Zahnunterzahl beispielsweise durch Nichtanlagen), offener Biss, tiefer Biss, Kontaktpunktabweichungen, Kreuzbiss, Entwicklungsstörungen im Kopfbereich, Kieferbreite zueinander und Durchbruchsstörungen.

Die Wahl des kieferorthopädischen Gerätes

In der Kieferorthopädie gibt es verschiedene Möglichkeiten der Zahn- oder Kieferregulierung. Von der klassischen losen Variante, wie der herausnehmbaren Zahnspange über die bewährte feste Apparatur, wie den fest verklebten Brackets bis hin zur modernen unsichtbaren Schiene von Invisalign®, ist alles möglich. Die Fachpraxis für ästhetische Kieferorthopädie von Frau Dr. Christine Voslamber ist seit über 17 Jahren auf die ästhetische und sanft komfortable Behandlung mit dieser Methode spezialisiert. In einem ausführlichen Beratungsgespräch werden sämtliche Vor- und Nachteile der jeweiligen kieferorthopädischen Geräte umfassend erklärt. Hierbei geht es im Wesentlichen um Funktion, Anwendung, Reinigung, Therapiedauer, Ästhetik und Kosten.

Viele kieferorthopädische Geräte, die im Leistungskatalog der Krankenkassen erfasst sind, entsprechen allerdings nicht mehr den aktuellen Standards. In der Praxis von Dr. Christine Voslamber finden neben der klassischen kieferorthopädischen Behandlung auch zeitgemäße Therapieformen, welche auf den neuesten Erkenntnissen aus Wissenschaft und Forschung beruhen, und moderne Apparaturen, wie etwa dem OrthoPulse® -Gerät oder der Invisalign®-Schiene, ihre Anwendung.

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